Die schlechtere Bewertung der Beschwerdeführerinnen bei der Bausumme des Referenzobjekts des Baustellenchefs begründete die Vergabestelle im Auswertungsbogen sowie in der Eingabe vom 10. Dezember 2018 damit, dass die Beschwerdeführerinnen bei ihrem Referenzobjekt primär aus dem Bereich des Bahnbaus den Anteil Strassenbau nicht ausgewiesen habe, was die Vergabestelle bei einem zu realisierenden Vorhaben im Bereich des Strassenbaus als notwendig erachtet hätte. Dies ist nachvollziehbar. Diese Unklarheit aufgrund fehlender Angaben vermag eine schlechtere Bewertung zu legitimieren. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen in der Eingabe vom 9. Januar 2019 (Ziff.