Gemäss den Bewertungsbögen und den Ausführungen der Vergabestelle in der Eingabe vom 10. Dezember 2018 war für die schlechtere Bewertung der Referenz des Baustellenchefs der Beschwerdeführerinnen – wie diese richtig feststellen – in erster Linie ausschlaggebend, dass diese ein Referenzobjekt aus dem Bahnbau angaben, die Beschwerdegegnerin dagegen ein solches aus dem Strassenbau. Dass dies zu einer leicht schlechteren Bewertung der Referenz des Baustellenchefs der Beschwerdeführerinnen führte, ist plausibel und kann für die Offerierenden auch nicht unerwartet sein.