c) Beim Baustellenchef bringen die Beschwerdeführerinnen vor, bei ihnen habe man offenbar eine Abwertung vorgenommen, weil die Referenz aus dem Bahnbau stamme und nicht primär aus dem Strassenbau. In der Ausschreibung sei aber mit keinem Wort erwähnt, dass es sich um ein Projekt aus dem Bereich des Strassenbaus handeln müsse. Die Befähigung des Baustellenchefs zum Bauen unter Verkehr und mit Intensivbauphase könne durch eine Referenz aus dem Bahnbau genauso gut nachgewiesen werden. Eine Abwertung wegen der Referenz aus dem Bahnbau sei nicht zulässig.