Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen in der Eingabe vom 9. Januar 2019 bestätigte die Vergabestelle in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 keineswegs, dass das Vorhandensein von Intensivbauphasen nicht in den Offertunterlagen ausgewiesen war. Dies ist auch nicht der Fall, hat doch die Beschwerdegegnerin die Intensivbauphase in ihrer Offerte bei den Detailangaben zu diesem Referenzobjekt ausgeführt.43 Die Vergabestelle hat damit nicht einzig auf ihr Vorwissen zu diesem Projekt abgestellt. Insofern erübrigt es sich, auf die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in der Eingabe vom 9. Januar 2019 (Ziff. 7.2) im Zusammenhang mit der Gleichbehandlung einzugehen.