Die Bewertung ist sachlich haltbar. RA Nr. 130/2018/9 26 Gemäss den Beschwerdeführerinnen ist ausdrücklich ein Referenzobjekt unter Verkehr mit Intensivbauphase verlangt. Bei der Beurteilung der Referenz der Beschwerdegegnerin stehe "Bauen unter Verkehr ok, aber keine Intensivbauphase namentlich erwähnt; Beschrieb der Intensivbauphase vorhanden. Annahme: ok". Demnach sei bei dieser Referenz offenbar keine Intensivbauphase ausgewiesen oder müsse zumindest als unklar gelten. Das Angebot der Beschwerdegegnerin hätte daher beim Unterkriterium "Referenzen" mit einer 2 benotet werden müssen.