Dass die Vergabestelle die Gefahr eines Ausfalls bei einer 67-jährigen Person etwas grösser bewertet als bei einer 52-jährigen Person, was dem Alter des technischen Leiters der Beschwerdegegnerin entspricht, ist nicht zu beanstanden. Von einer Diskriminierung – wie dies die Beschwerdeführerinnen in der Eingabe vom 9. Januar 2019 vorbringen – kann deswegen nicht gesprochen werden, wird doch die Mitarbeit des betreffenden technischen Leiters der Beschwerdeführerinnen aufgrund des Alters nicht verboten, sondern nur das vorliegende Zuschlagskriterium aufgrund des erhöhten Risikos eines ganzen oder teilweisen Ausfalls leicht schlechter bewertet. Die Bewertung ist sachlich haltbar.