Ohne eine solche zusätzliche Begründung kann die Abweichung von den Bewertungsgrundsätzen nicht nachvollzogen werden, weshalb das Angebot der Beschwerdeführerinnen beim Subkriterium "Pfähle, Pfahlvarianten" um eine Note zu verbessern ist. Die schlechtere Bewertung der Beschwerdeführerinnen beim Bereich "Installations- und Baulogistikkonzept" begründet die Vergabestelle damit, dass das Konzept der Beschwerdegegnerin die Abhängigkeiten bezüglich Verkehr besser abgebildet habe und die Verkehrsphasen inkl. den Baustellenzufahrten und Wegfahrten genauer RA Nr. 130/2018/9 24