c) Was den Bereich "Pfähle, Pfahlvarianten" betrifft, so entspricht die Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerinnen dem Text für eine Note 4 gemäss den Bewertungsgrundsätzen. Die Vergabestelle hat auch im Beschwerdeverfahren nicht erklärt, wieso das Angebot der Beschwerdeführerinnen trotz dieses Umstandes mit einer 3 benotet wurde. Ohne eine solche zusätzliche Begründung kann die Abweichung von den Bewertungsgrundsätzen nicht nachvollzogen werden, weshalb das Angebot der Beschwerdeführerinnen beim Subkriterium "Pfähle, Pfahlvarianten" um eine Note zu verbessern ist.