b) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Bewertung ihres Angebots hinsichtlich der "Pfähle, Pfahlvariante" gemäss Auswertungsbogen entspreche den in den Bewertungsgrundsätzen umschriebenen Anforderungen für eine Note 4. So hätten sie gemäss Auswertungsbogen nicht nur klare, sondern auch umfassende Aussagen zur Pfählung und Pfahlvariante vorgenommen; weiter hätten sie nicht nur klare, sondern auch lösungsorientierte Aussagen zur Systemeignung und zum Korrosionsschutz geliefert. Sie hätten daher statt der Note 3 eine Note 4 erhalten müssen.