Eine Verkehrsumstellung im Dezember 2019 sieht das Bauprogramm der Beschwerdegegnerin nicht vor. Die um eine halbe Note schlechtere Bewertung des Angebots der Beschwerdeführerinnen ist schon aus diesem Grund und gestützt auf die Beurteilung der Angebote in den Bewertungsbögen nachvollziehbar und sachlich haltbar. Ob auch weitere Gründe die etwas schlechtere Bewertung zu rechtfertigen vermögen (wie etwa die von der Vergabestelle im Beschwerdeverfahren vorgebrachten fehlenden Pufferphasen), kann unter diesen Umständen offen bleiben.