der Bewertungstext entspricht bei deren Angebot der Definition einer Note 5 gemäss den Bewertungsgrundsätzen. Eine plausible und nachvollziehbare Begründung für die Abweichung von den Bewertungsgrundsätzen beim Angebot der Beschwerdegegnerin fehlt. Damit ist das Angebot der Beschwerdegegnerin beim Kriterium "Risiken" mit der Note 4 statt der Note 5 zu bewerten. Die Bewertung des Subkriteriums 36 Ordner Verfahrensakten pag. 109. 37 Ordner Verfahrensakten pag. 103, teilweise mit Verweis auf pag. 100. RA Nr. 130/2018/9 20