Die Vergabestelle führte in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 einzig aus, sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerinnen hätten für die Risiken die Note 5 erhalten, da diesbezüglich die Angebote gleichwertig gewesen seien, nämlich ausgezeichnet. Dies steht im Widerspruch zu den Texten in den Bewertungsbögen. Dort wurde das Angebot der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Risiken besser bewertet; der Bewertungstext entspricht bei deren Angebot der Definition einer Note 5 gemäss den Bewertungsgrundsätzen.