c) Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdegegnerin bei den "Risiken" mit einer Note 5 bewertet wurde. Die Vergabestelle begründet auch im Beschwerdeverfahren nicht, wieso die Beschwerdegegnerin die Note 5 erhielt, obwohl der Text im Bewertungsbogen exakt demjenigen einer Note 4 in den Bewertungsgrundsätzen entspricht. Die Vergabestelle führte in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2018 einzig aus, sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerinnen hätten für die Risiken die Note 5 erhalten, da diesbezüglich die Angebote gleichwertig gewesen seien, nämlich ausgezeichnet.