b) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, das Angebot der Beschwerdegegnerin hätte bei den Risiken mit der Note 4 bewertet werden müssen, da in ihrem Bewertungsbogen36 fast wörtlich der Text wiedergegeben werde, welche gemäss den Bewertungsgrundsätzen für eine Note 4 vorgesehen sei. Bei ihrem Angebot sei dagegen im Bewertungsbogen37 exakt der Text aufgeführt, welcher gemäss Bewertungsgrundsätzen für die Note 5 massgebend ist. Die Benotung der Beschwerdegegnerin mit der Note 5 müsse folglich ein Versehen sein.