Dabei seien Verdrängungspfähle und gebohrte Pfähle mit einem Durchmesser von 219 mm und einer Länge von 15 m erstellt worden. Daraus durfte die Vergabestelle schliessen, dass die aufgeführte Bausumme von Fr. 500'000.00 vollständig für die massgebende Leistung (Ramm- und Bohrpfähle) eingesetzt wurde. Die genaue Bausumme von Fr. 516'636.95 belegt die Beschwerdegegnerin mit zwei Rechnungen der Subunternehmerin für das vorliegende Projekt27. Auch hier sind keine konkreten Hinweise erkennbar, welche Anlass für eine nähere Überprüfung durch die Vergabestelle gegeben hätten.