b) Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Referenzobjekt der Beschwerdegegnerin weise eine Gesamtsumme von Fr. 500'000.00 auf, weshalb die geforderte Bausumme von Fr. 300'000.00 nur erreicht werde, wenn dieses Objekt fast ausschliesslich aus dem Einbau von Ramm- und Bohrpfählen bestanden habe. Falls die Referenz von einem Subunternehmer sei, so müsse geprüft werden, ob dieses Unternehmen in der Liste der vorgesehenen Subunternehmer aufgeführt worden sei.