Vielmehr wird dort festgehalten, dass ihr die technische Leitung Lärmschutzwände und der Bau der Lärmschutzwände oblagen. Glaubhaft ist sodann die Aussage der Vergabestelle, wonach ihr auch dieses Projekt (und damit auch die geleistete Arbeit der Beschwerdegegnerin an den Lärmschutzwänden) bestens bekannt war, zumal als Auftraggeberin die BVE, Tiefbau/Abteilung Nationalstrassenbau, auftrat. Eine willkürliche Ermessensausübung durch die Vergabestelle liegt auch hier nicht vor. 8. Eignungskriterium 4 "Technische Leistungsfähigkeit Pfähle"