Die geforderte Bausumme von Fr. 500'000.00 für die Lärmschutzwände wurden hier erreicht und musste – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht durch die Beschwerdegegnerin alleine erbracht werden (vgl. E. 5d). Die Beschwerdegegnerin hat die angegebene Bausumme für die Lärmschutzwände im Beschwerdeverfahren mittels einer Abrechnung mit Einzelpositionen zusätzlich näher dargestellt25. Damit besteht auch für die BVE kein Grund zur Annahme, dass die angegebenen Zahlen der Beschwerdegegnerin nicht stimmen sollten.