Da es sich um ein Projekt einer ARGE handle, sei die Voraussetzung nur erfüllt, wenn die Erstellung der Lärmschutzwände praktisch in den alleinigen Anwendungsbereich der Beschwerdegegnerin gefallen sei. c) Mangels konkreter Hinweise auf Falschangaben bestand auch hier für die Vergabestelle kein Anlass, die Angaben der Beschwerdegegnerin näher zu überprüfen. Die geforderte Bausumme von Fr. 500'000.00 für die Lärmschutzwände wurden hier erreicht und musste – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht durch die Beschwerdegegnerin alleine erbracht werden (vgl. E. 5d).