b) Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, es sei zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin erbrachten Leistungen für die Erstellung der Lärmschutzwände die geforderte Bausumme von Fr. 500'000.00 erreiche. Gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin hätten die Baukosten für die Erstellung der Lärmschutzwände Fr. 540'000.00 betragen. Da es sich um ein Projekt einer ARGE handle, sei die Voraussetzung nur erfüllt, wenn die Erstellung der Lärmschutzwände praktisch in den alleinigen Anwendungsbereich der Beschwerdegegnerin gefallen sei.