Die Beschwerdegegnerin führt im Beschwerdeverfahren in nachvollziehbarer Weise aus, dass dieses Projekt mehrere Intensivbauphasen beinhaltete. Die Vergabestelle legt sodann glaubhaft dar, dass ihr der Umfang der Leistungen und die Tatsache, dass es sich um ein Objekt mit Intensivbauphasen handelte bestens bekannt war, da das Tiefbauamt des Kantons Bern selber Auftraggeber dieses Projekts war. Auch bezüglich dieses Eignungskriteriums ist keine Willkür zu erkennen, wenn die Vergabestelle gestützt auf die Angaben der Beschwerdegegnerin zum Schluss kam, dass die verlangten Anforderungen erfüllt wurden. 7. Eignungskriterium 3 "Technische Leistungsfähigkeit Lärmschutzwände"