d) Die Vergabestelle kam auch hier zum Schluss, dass dieses Referenzobjekt alle in den Ausschreibungsunterlagen erwähnten Mindestanforderungen erfüllt. Auch für die BVE steht aufgrund der von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben kein Grund zur Annahme, dass diese Anforderungen durch die Beschwerdegegnerin mit dem gewählten Referenzobjekt nicht erfüllt worden wären und diese damit ihre technische Leistungsfähigkeit im Bereich des Strassenbaus nicht genügend erbracht hätte. Die Beschwerdegegnerin führt im Beschwerdeverfahren in nachvollziehbarer Weise aus, dass dieses Projekt mehrere Intensivbauphasen beinhaltete.