Da das Tiefbauamt des Kantons Bern zudem Auftraggeberin des einen Projekts war und die Beschwerdegegnerin dieses als Referenzobjekt im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium 1 aufführte, hatte die Vergabestelle zudem Kenntnis von diesem Projekt. Dies macht deutlich, dass die Vergabestelle keinen Anlass hatte, die Angaben der Beschwerdegegnerin und deren Erfahrung im Bereich der Sanierung von Brücken anzuzweifeln.