Die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten, weiteren Referenzobjekte (Beilagen 17 und 18 der Eingabe vom 8. Dezember 2018) – wovon beim einen das Tiefbauamt des Kantons Bern ebenfalls als Bauherr auftrat – sind zwar für die vorliegende Beurteilung nicht von Bedeutung, widerlegen jedoch die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, wonach die Beschwerdegegnerin im Bereich Brückenbau keine wahrnehmbare Marktpräsenz habe. Da das Tiefbauamt des Kantons Bern zudem Auftraggeberin des einen Projekts war und die Beschwerdegegnerin dieses als Referenzobjekt im Zusammenhang mit dem Zuschlagskriterium 1 aufführte, hatte die Vergabestelle zudem Kenntnis von diesem Projekt.