_) geleistet und es sei ebenso zweifelhaft, dass sie Brückensanierungsarbeiten an der Brücke T26 (Überführung der Kantonsstrasse R.________) geleistet habe. Diese Ausführungen kann sie jedoch in keiner Weise belegen und sie lassen sich auch nicht aus den ihrer Eingabe beigelegten Informationsschreiben der Beschwerdegegnerin und des ASTRA ableiten. In der Eingabe vom 9. Januar 2019 führen die Beschwerdeführerinnen sodann aus, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Organigramm über keine Abteilung für Sanierungsarbeiten oder Ortbetonbau verfügen würde. Auch daraus lässt sich jedoch nichts zugunsten der Beschwerdeführerinnen ableiten.