Eine nähere Überprüfung durch die Vergabestelle wäre nur angezeigt gewesen, wenn konkrete Hinweise bestanden hätten, dass die von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben nicht wahr sind (vgl. E. 4c). Solche konkreten Hinweise bestanden vorliegend nicht. Den Beschwerdeführerinnen gelingt es auch im Beschwerdeverfahren nicht, solche konkreten Hinweise zu liefern. Sie behaupten in ihrer Eingabe vom 26. November 2018 zwar, die Beschwerdegegnerin habe keine Arbeiten zur Sanierung der Brücke T25 (Überführung zum Freibad Q.________) geleistet und es sei ebenso zweifelhaft, dass sie Brückensanierungsarbeiten an der Brücke T26 (Überführung der Kantonsstrasse R.________) geleistet habe.