Gemäss den nicht widerlegten Angaben der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ist insbesondere der damalige Bauführer des Loses 3, welches die Brückensanierung umfasste, auch zuständiger Bauführer im hier umstrittenen Projekt. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass dieser Bauführer beim Referenzobjekt noch bei einem ARGE-Partner der Beschwerdegegnerin angestellt war. Da er inzwischen bei der Beschwerdegegnerin angestellt ist, kann seine damals geleistete Arbeit – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen in den Eingaben vom 26. November 2018 und 9. Januar 2019 – im Rahmen der Eignung einer Anbieterin nun der Beschwerdegegnerin angerechnet werden.