Mit der Umschreibung und insbesondere den darin angegebenen, involvierten Personen legte die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, dass sie bzw. die von ihr für das vorliegend umstrittene Projekt eingesetzten Personen auch bei den Brückensanierungen des Referenzprojekts in massgebender Weise beteiligt waren. Gemäss den nicht widerlegten Angaben der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ist insbesondere der damalige Bauführer des Loses 3, welches die Brückensanierung umfasste, auch zuständiger Bauführer im hier umstrittenen Projekt.