Anlass zur Annahme, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht in genügender Weise bzw. gar nicht – wie dies die Beschwerdeführerinnen vorbringen – an den Brückensanierungsarbeiten dieses Projekts beteiligt haben sollte. So umfasste das Vorhaben unbestrittenermassen auch die Sanierung verschiedener Brücken unter Betrieb. Mit der Umschreibung und insbesondere den darin angegebenen, involvierten Personen legte die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, dass sie bzw. die von ihr für das vorliegend umstrittene Projekt eingesetzten Personen auch bei den Brückensanierungen des Referenzprojekts in massgebender Weise beteiligt waren.