Nicht gefordert ist jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen – dass die geforderte Bausumme für diese Arbeiten von Fr. 750'0000.00 alleine durch die Beschwerdegegnerin erreicht werden müsste. Dies lässt sich weder aus dem Wortlaut der Mindestanforderungen gemäss Ausschreibungsunterlagen ableiten, noch wäre dies zweckmässig. Vielmehr soll mit dieser Mindest-Bausumme sichergestellt werden, dass es sich hinsichtlich der geforderten Leistungen um ein Projekt von gewissem Umfang handelt. Wie die Vergabestelle in nachvollziehbarer Weise ausführt, wäre ein solcher Nachweis im Rahmen eines ARGE-Projekts auch kaum zu erbringen und nur schwerlich kontrollierbar.