Den Beschwerdeführerinnen ist insofern beizupflichten, als dass bei dieser Konstellation jedoch zu verlangen ist, dass die eigenen Leistungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Referenzobjekts auch die geforderten Arbeiten dieses Eignungskriteriums (hier also: Sanierung Brückenprojekt mit Bauen unter Betrieb, mit Abdichtungen und Gussasphaltbelag, und Betonsanierung) umfassten und diese nicht vollständig durch andere ARGE-Partner erbracht wurden. Nicht gefordert ist jedoch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen – dass die geforderte Bausumme für diese Arbeiten von Fr. 750'0000.00 alleine durch die Beschwerdegegnerin erreicht werden müsste.