d) Es ist unbestritten, dass die einverlangten Referenzobjekte gestützt auf die Ausschreibungsunterlagen (vgl. E. 4b) auch von einer ARGE ausgeführt werden durften. Den Beschwerdeführerinnen ist insofern beizupflichten, als dass bei dieser Konstellation jedoch zu verlangen ist, dass die eigenen Leistungen der Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Referenzobjekts auch die geforderten Arbeiten dieses Eignungskriteriums (hier also: Sanierung Brückenprojekt mit Bauen unter Betrieb, mit Abdichtungen und Gussasphaltbelag, und Betonsanierung) umfassten und diese nicht vollständig durch andere ARGE-Partner erbracht wurden.