Die Vergabestelle kam zum Schluss, dass das Referenzobjekt alle in den Ausschreibungsunterlagen erwähnten Mindestanforderungen erfüllt. Die von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben hätten keinen Anlass gegeben, an ihrer technischen Leistungsfähigkeit zu zweifeln. Gemäss Beschreibung habe die Beschwerdegegnerin einen wesentlichen Teil der Brückensanierungsarbeiten ausgeführt. 22 Angebotsordner Beschwerdegegnerin, Register C, Dokument C, S.9. RA Nr. 130/2018/9 11