In der Eingabe vom 26. November 2018 ergänzen die Beschwerdeführerinnen, bei dem von der Beschwerdegegnerin eingebrachten Referenzobjekt "O.________" sei diese nur als Mitglied einer ARGE beteiligt gewesen und mit den von ihr selbst erbrachten Leistungen habe sie die Anforderungen dieses Eignungskriteriums nicht erfüllt. Sie habe keine Arbeiten zur Brückensanierung ausgeführt.