b) Die Beschwerdeführerinnen bringen in der Beschwerde vom 27. September 2018 vor, die Beschwerdegegnerin habe im Bereich Brückenbau keine wahrnehmbare Marktpräsenz. Es sei deshalb praktisch unmöglich, dass sie die unter dem Eignungskriterium 2 verlangte Referenz selber erbracht habe. Es sei denkbar, dass sie diese Arbeiten im Rahmen eines grösseren Projekts durch einen Subunternehmer habe ausführen lassen oder dass die Leistungen durch einen ARGE-Partner erbracht worden seien.