Der Kreisoberingenieur durfte damit die Zuschlagsverfügung unterzeichnen; seine Ausgabenbefugnis gemäss Art. 5 DelDV BVE ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, beruht doch der vorliegend umstrittene Zuschlag auf den Finanzbeschlüssen der finanzkompetenten Organe. Die Zuschlagsverfügung wurde sodann neben dem Kreisoberingenieur durch den Projektleiter unterzeichnet, womit die Vorgabe von Art. 11 Abs. 1 Bst. b OÖBV (Unterschrift durch zwei Personen) erfüllt ist. Die Zuschlagsverfügung ist rechtsgenüglich unterzeichnet. 4. Eignungskriterien, Grundsätze