3. Unterschriftenberechtigung a) Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass der Kreisoberingenieur über die nötige Kompetenz für die Unterzeichnung der Zuschlagsverfügung verfügt. Dessen Ausgabenbefugnis beschränke sich gemäss Art. 5 DelDV BVE15 auf maximal Fr. 500'000.00.