Der Verfahrensmangel konnte dadurch – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen – geheilt werden. Die Beschwerdeführerinnen konnten ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen; ihnen ist durch den Verfahrensmangel kein Nachteil entstanden.13 Die im vorinstanzlichen Verfahren begangene Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.14 13 Vgl. dazu BVR 2012 S. 28 E. 2.3.5; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16. 14 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 16 mit Hinweisen. RA Nr. 130/2018/9 8