Die zehntägige Rechtsmittelfrist darf nicht verkürzt werden und beginnt ab Zustellung der Zuschlagsverfügung zu laufen. Deshalb ist für die Frage der genügenden Begründung auf den Zeitpunkt der Zuschlagsverfügung abzustellen. Die Vergabestelle hat damit die Zuschlagsverfügung ungenügend begründet und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerinnen verletzt.