11 Abs. 1 Bst. a OÖBV hätte die Vergabestelle zumindest die Anzahl Punkte pro Kriterium – und damit auch der Subkriterien – sämtlicher Anbieterinnen bekannt geben müssen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gemäss den Ausführungen der Vergabestelle am 21. September 2018 eine Besprechung (sog. Debriefing) mit den Beschwerdeführerinnen statt fand. Abgesehen davon, dass die Begründung schriftlich zu ergehen hat, blieben den Beschwerdeführerinnen nach dem Debriefing nur noch 5 Werktage bis zum Ablauf der Beschwerdefrist. Die zehntägige Rechtsmittelfrist darf nicht verkürzt werden und beginnt ab Zustellung der Zuschlagsverfügung zu laufen.