jeweils nur Einsicht in die von ihnen erreichten Punktzahlen bei diesen Kriterien und den dazugehörigen Subkriterien. Die von den anderen Anbieterinnen erreichten Punktzahlen bei diesen Zuschlags- und Subkriterien wurden dagegen nicht bekannt gegeben. Gestützt auf diese Vergleichstabelle war es für die Beschwerdeführerinnen nicht erkennbar, bei welchen Subkriterien der Zuschlagskriterien 2 und 3 die Beschwerdegegnerin besser abschnitt. Da zudem auf eine kurze Begründung der Bewertungen verzichtet wurde, konnten die Beschwerdeführerinnen die schlechtere Bewertung ihrer Offerten bei diesen Zuschlagskriterien in diesem Zeitpunkt auch nicht nachvollziehen. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Bst.