Art. 13 IVöB11 schreibt vor, welche Mindestanforderungen die kantonalen Ausführungsbestimmungen gewährleisten sollen. Dazu gehört u.a. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlags (Art. 13 Bst. h IVöB). Gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. a OÖBV12 umfasst die Begründung der Zuschlagsverfügungen mindestens: Anbieterinnen und Anbieter, angebotene Preise und gegebenenfalls bereinigte Endsummen sowie Anzahl Punkte pro Kriterium gemäss Ausschreibung oder Einladung.