Zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte die Beschwerdegegnerin keinen Antrag, führte aber in den Erwägungen aus, dass ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt seien. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 stellt die Vergabestelle den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Bezüglich des Gesuchs um aufschiebende Wirkung verzichtete die Vergabestelle ausdrücklich auf das Stellen eines Antrags. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und