Nachdem ein Fristverlängerungsgesuch der Vergabestelle gutgeheissen wurde, beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2018 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Als Verfahrensantrag beantragt sie, es sei sicherzustellen, dass das Geschäftsgeheimnis der Beschwerdegegnerin vollumfänglich geschützt werde. Zum Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte die Beschwerdegegnerin keinen Antrag, führte aber in den Erwägungen aus, dass ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht erfüllt seien.