Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Das AGG hat somit der Beschwerdeführerin die Parteikosten von Fr. 3'420.00 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Zuschlagsverfügung des Loses 4 vom 12. März 2018 wird aufgehoben. Der Zuschlag für das Los 4 wird der Beschwerdeführerin erteilt (Angebot vom 20. Oktober 2017). 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das AGG hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 3'420.00 zu ersetzen.