f) Insgesamt wurde das Angebot der Beschwerdeführerin im Vergleich zu denjenigen der Beschwerdegegnerin bei diesem Qualitätskriterium ohne sachlichen, in der Qualität liegenden Grund schlechter bewertet. Die schlechtere Bewertung einzig wegen des Umstandes, dass die in der Offerte vorhandene Farbpalette an der Präsentation der Produkte nicht aufgelegt wurde, ist nicht haltbar und willkürlich. Die Abzüge beim Angebot der Beschwerdeführerin sind nicht gerechtfertigt und die Angebote der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind beim Subkriterium "Farbpalette" gleich zu bewerten.