wurden. Es durfte erwartet werden bzw. wäre angezeigt gewesen, dass die Vergabestelle die Offerten mitsamt den darin enthaltenen Farbpaletten auch anlässlich der Produktepräsentation aufgelegt hätte, so dass dem Evaluationsteam diese Unterlagen für die Bewertung der Qualität ebenfalls zur Verfügung gestanden wären. Jedenfalls hätte das AGG bzw. das Evaluationsteam die in der Offerte der Beschwerdeführerin enthaltene Farbpalette bei der Beurteilung miteinbeziehen müssen.