Die Beschwerdeführerin bei diesem Subkriterium aber einzig deswegen schlechter zu bewerten, weil sie die in der Offerte vorhandene Farbpalette an der Präsentation nicht auflegte, ist nicht haltbar. So beruht diese Schlechtbewertung nicht auf einem qualitativen Merkmal, was bei einem Subkriterium der "Produktequalität" vorausgesetzt ist, sondern auf einer Formalität, welche so von den Anbieterinnen mangels Bekanntgabe nicht erwartet werden konnte, zumal die Vergabestelle die Farbauswahl in den Detailspezifikationen – wie ausgeführt – schon stark eingeschränkt hat. Es ist zudem nicht zulässig, bei der Bewertung der Angebote die eigentlichen Offerten nicht zu berücksichtigen. Genau dies ist