In keiner Weise macht die Vergabestelle geltend, die Farbkollektion der Beschwerdeführerin, welche diese der Offerte beilegte, sei schlechter als diejenige der Beschwerdegegnerin. Ein Blick in die Offerten beider Anbieterinnen macht denn auch deutlich, dass die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin beim Los 4 exakt dieselben Farbkollektionen offerierten. Die Beschwerdeführerin bei diesem Subkriterium aber einzig deswegen schlechter zu bewerten, weil sie die in der Offerte vorhandene Farbpalette an der Präsentation nicht auflegte, ist nicht haltbar.