d) Vorliegend ist unbestritten, dass das AGG die Anbieterinnen nicht auf die Notwendigkeit des Auflegens einer Farbpalette anlässlich der Produktepräsentation hinwies. Ebenso wenig kommunizierte es, dass als Subkriterium die Farbpalette bewertet und mit 20 % gewichtet wird sowie dass bei dieser Bewertung einzig auf die anlässlich der Produktepräsentation vorgelegte Farbpalette abgestellt wird. Entgegen der Ansicht der Vergabestelle lässt sich dies nicht den Ausschreibungsunterlagen unternehmen.